Angesichts der Bedeutung, welche die Übernahme sozialer
Verantwortung in der Gesellschaft schon immer hatte und aus der Einsicht und
persönlichen Erfahrung, dass durch Schweigen und Tatenlosigkeit weder Probleme
gelöst noch Entwicklungsschritte gemacht werden können, wurde eine Vereinigung
mit dem Namen „proCourage“ gegründet.
I. NAME, SITZ
und ZWECK
Art. 1 Unter dem Namen proCourage besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als
juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist
parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 3 Der Verein bezweckt, das Bewusstsein für die Bedeutung
ethischer Grundwerte im gesellschaftlichen Zusammenleben in der Bevölkerung zu
fördern und zu stärken. Dies beinhaltet insbesondere die Einsicht in die
Notwendigkeit der Übernahme sozialer Verantwortung eines jeden in
politisch-sozialen Kontexten. Um den angestrebten Zweck zu erfüllen,
organisiert proCourage geeignete Bildungsangebote und Anlässe, nimmt Stellung
zu diesbezüglich aktuellen Themen, interveniert, macht öffentlich, berät,
vernetzt sich mit gleichgesinnten Menschen und Institutionen, um so zu mehr
Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz in Wirtschaft , Politik, Justiz und
Verwaltung beizutragen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder des Vereins proCourage können
natürliche und juristische Personen sein, welche Ziel und Zweck des Vereins
anerkennen und zu fördern bereit sind. Die Mitgliederversammlung kann die
Mitgliedschaft von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen.
Art. 5 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt von Mitgliedern kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin / den Präsidenten
erfolgen.
Art. 6
Die Mitglieder von proCourage entrichten
einen jährlichen Beitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Die Leistungspflicht der Mitglieder ist auf diesen Mitgliederbeitrag
beschränkt. Bei einem Austritt während des Jahres ist der Mitgliederbeitrag
für das ganze laufende Jahr geschuldet.
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder
ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Handlungen, welche dem
Zweck gemäss Art. 3 dieser Statuten widersprechen oder sonst wie geeignet sind,
dem Ansehen des Vereins proCourage Schaden zuzufügen.
III. ORGANE
Art. 7 Die Organe des Vereins proCourage sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich
innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur
Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen
schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden
der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an
die Präsidentin / den Präsidenten zu richten.
Art. 9 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat
zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10 Die
Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl
bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung
und Änderung der Statuten
c) Abnahme
der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss
über das Jahresbudget
e) Festsetzung
des Mitgliederbeitrages
f) Auflösung
des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener
Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist
diejenige Person gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Abstimmung
erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche
Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom
Stimmrecht ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse zu
Angelegenheiten fällen, welche mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden. Beschlüsse und Wahlen werden
protokolliert.
B. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und
wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin /
des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der
Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung
zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsidentin / Präsident
b) Vizepräsidentin / Vizepräsident
c) Sekretärin / Sekretär (Aktuarin / Aktuar)
d) Kassierin / Kassier
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 14 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu,
welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind
dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und
ausserordentlichen Mitgliederversammlung
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet
kollektiv zu zweien mit der Präsidentin / dem Präsidenten.
Art. 16
Der Verein kann für die Erfüllung seiner Aufgaben eine
Geschäftsführerin / Geschäftsführer sowie eine Geschäftsstelle einsetzen. Die
entsprechenden Verträge werden vom Vorstand abgeschlossen.
Art. 17
Das Vereins- und Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
IV. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 18
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitglieder-
und Gönnerbeiträgen und sonstigen Einnahmen.
Art. 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren
Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 20 Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von
mindestens drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Annahme
eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl
der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist
innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen
Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl
der Mitglieder.
Art. 21 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 22 Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der
Gründerversammlung genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.