Home
Der Verein
Statuten
Leitbild
Programm und Themen
Juristisches
Pressespiegel
Presse
FAQ
Forum
Veranstaltungskalender
Kontakt
Mitglied werden
Gönnerbeitrag
Impressum
Links



 STATUTEN DES VEREINS proCourage  

Präambel

Angesichts der Bedeutung, welche die Übernahme sozialer Verantwortung in der Gesellschaft schon immer hatte und aus der Einsicht und persönlichen Erfahrung, dass durch Schweigen und Taten­losigkeit weder Probleme gelöst noch Entwick­lungsschritte gemacht werden können, wurde eine Vereinigung mit dem Namen „proCourage“ gegründet. 

 I. NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen proCourage besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.  

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.  

Art. 3

Der Verein bezweckt, das Bewusstsein für die Bedeutung ethischer Grundwerte im gesellschaftlichen Zusammenleben in der Bevölkerung zu fördern und zu stärken. Dies beinhaltet insbesondere die Einsicht in die Notwendigkeit der Übernahme sozialer Verantwortung eines jeden in politisch-sozialen Kon­texten. Um den angestrebten Zweck zu erfüllen, organisiert proCourage geeignete Bildungs­angebote und Anlässe, nimmt Stellung zu diesbezüglich aktuellen Themen, interveniert, macht öffent­lich, berät, vernetzt sich mit gleichgesinnten Menschen und Institutionen, um so zu mehr Offenheit, Ehr­lichkeit und Transparenz in Wirtschaft , Politik, Justiz und Verwaltung beizutragen.  

 II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Mitglieder des Vereins proCourage können natürliche und juristische Personen sein, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Die Mitgliederversammlung kann die Mitglied­schaft von der Erfüllung bestimmter Vor­aussetzungen abhängig machen.  

Art. 5
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt von Mit­gliedern kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin / den Präsidenten erfolgen.  

Art. 6
Die Mitglieder von proCourage entrichten einen jährlichen Beitrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Leistungspflicht der Mitglieder ist auf diesen Mitgliederbeitrag beschränkt. Bei einem Austritt während des Jahres ist der Mit­gliederbeitrag für das ganze laufende Jahr geschuldet.  
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Mitglieder ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Handlungen, welche dem Zweck gemäss Art. 3 dieser Statuten widersprechen oder sonst wie geeignet sind, dem Ansehen des Vereins proCourage Schaden zuzufügen. 

 III. ORGANE

Art. 7
Die Organe des Vereins proCourage sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle (fakultativ) 

A. Die Mitgliederversammlung  

Art. 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Mitglieder­versammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin / den Präsidenten zu richten.  

Art. 9

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.  

Art. 10

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a)  Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b)  Festsetzung und Änderung der Statuten
c)  Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d)  Beschluss über das Jahresbudget
e)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f)   Auflösung des Vereins  

Art. 11

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident. Wahlen und Abstim­mungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Mit­gliederversammlung kann nur Beschlüsse zu Angelegenheiten fällen, welche mit der Einladung zur Mit­gliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden. Beschlüsse und Wahlen werden protokolliert.  

B. Vorstand  

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstands­mitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten doppelt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amts­dauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitglie­der­versammlung zur Bestätigung vorzulegen.  

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsidentin / Präsident b) Vizepräsidentin / Vizepräsident c) Sekretärin / Sekretär (Aktuarin / Aktuar) d) Kassierin / Kassier Ämterkumulation ist zulässig.  

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.  

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin / dem Präsidenten.  

Art. 16

Der Verein kann für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsführerin / Geschäftsführer sowie eine Geschäftsstelle einsetzen. Die entsprechenden Verträge werden vom Vorstand abgeschlossen.  

Art. 17

Das Vereins- und Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahres­rechnung abgeschlossen.    

 IV. DAS VEREINSVERMÖGEN  

Art. 18

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen und sonstigen Einnahmen.  

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Ver­einsvermögen.  

 VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 20

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzu­berufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.  

Art. 21

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.  

Art. 22

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.     

                                     **********************      

Zürich, den 6. Februar 2010  

Die Präsidentin:   M. Zopfi              Sekretärin:   E.Wyler